Das Recht eines Betriebsrates auf einen Sachverständigen

Betriebsräte haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz das Recht auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Wer sind Sachverständige?
Sachverständige sind Personen, die

  • dem Betriebsrat fehlende fachliche oder rechtliche Kenntnisse vermitteln oder
  • die aus einem Sachverhalt Schlussfolgerungen ziehen, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann.

 

Wann ist die Erforderlichkeit eines Sachverständigen gegeben?
Der Sachverständige ist erforderlich, wenn der Betriebsrat

  • eine Aufgabe aufgrund der Schwierigkeit und Spezifik der Materie sowie fehlender Kenntnisse nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann und
  • sich die fehlenden Kenntnisse auch nicht selbst aneignen kann.
Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber die Kosten für den Sachverständigen tragen. Allerdings muss der Betriebsrat vorher
  • sich selbst Kenntnisse über Schulungen, betriebsinterne Fachleute etc. angeeignet haben und
  • vom Arbeitgeber abschließend über das betreffende Problem informiert worden sein.
Der Betriebsrat ist nicht gezwungen, den billigsten Berater oder die billigste Beratungsvariante zu wählen;
er kann sich an den üblichen Tagessätzen orientieren. Wenn der Sachverständige erforderlich ist, kann der Betriebsrat frei wählen, wen er nimmt. Entscheidend ist, dass die Person die notwendige Sachkenntnis besitzt.

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Wie ist das Verfahren mit dem Arbeitgeber?
Vor Beginn der Sachverständigen-Tätigkeit muss der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen. In dieser sollte enthalten sein:

  • der Gegenstand, d.h. das Thema, der Beratung,
  • die Person des Sachverständigen und
  • seine Vergütung.

 

 

Leichteres Verfahren in Unternehmen mit mehr als 300 ArbeitnehmerInnen.
Betriebsräten in Unternehmen mit mehr als 300 ArbeitnehmerInnen können bei Betriebsänderungen einen Berater ohne die nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen.

IBAS hilft bei der Vorbereitung des Verfahrens mit dem Arbeitgeber und kümmert sich auch um die Finanzierung, wenn dem Unternehmen die Belastung nicht in voller Höhe zuzumuten ist.

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