Wir wünschen ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2012.
Die Weihnachtstage und die ersten stürmischen Tage im neuen Jahr haben wir am Niederrhein gut verkraftet und sind nun voller Tatendrang.
Genug Herausforderungen stehen ja auch an, wir hoffen angesichts der Finanz- und Staatskrise in der EU, wird es dieses Jahr nicht so hart werden.
Es grüßen Renate und Rainer
Ein gutes erfolgreiches Jahr 2012
09. Januar 2012 von Rainer Mempel Email: Rainer.Mempel@ibas-krefeld.deJubiläum steht vor der Tür
14. Dezember 2011 von Rainer Mempel Email: Rainer.Mempel@ibas-krefeld.deWir Laden ja noch ein, aber bitte schon mal den 4. Mai vormerken!
EU-Nachbarn unterstützen Tarifbindung
14. Dezember 2011 von Rainer Mempel Email: Rainer.Mempel@ibas-krefeld.deEU-Nachbarn unterstützen Tarifbindung
In Deutschland werden Tarifverträge kaum noch allgemeinverbindlich erklärt. Erfahrungen europäischer Nachbarn zeigen: Eine Wiederbelebung des Instruments könnte zu einer höheren Tarifbindung beitragen.
Quelle: Böcklerimpuls 16/2011, S. 3. (s. Anlage)
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Trotz Aufhebungsvertrag bei nachträglicher Insolvenz keine Abfindung
24. November 2011 von Rainer Mempel Email: Rainer.Mempel@ibas-krefeld.deDie Auszahlung einer Abfindung durch einen Aufhebungsvertrag kommt in einer Insolvenz nicht zum Tragen. Ein Arbeitnehmer hatte in 2007 mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Die Abfindung sollte Ende 2008 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden – 115.000,- €.
Doch Anfang Dezember meldete das Unternehmen Insolvenz an. Das BAG entschied nun, der Aufhebungsvertrag ist gültig, obwohl die Abfindung vor dem Hintergrund der Insolvenz nicht zur Auszahlung kam. Auch die beantragte Feststellung, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 1.Oktober 2007 nicht zum 31.12.2008 beendet worden ist und die Beklagte zu 2 aufgrund eines Betriebsübergangs zum 22. April 2009 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten ist“, wurde vom BAG abgewiesen.!!!!
Empfehlung: Wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, dann sollte zumindest eine Teilzahlung der Abfindungssumme so bald wie möglich, z.B. bei Vertragsabschluss vereinbart werden.
Auch in Sozialplänen sollte darauf geachtet werden, zu welchem Zeitpunkt Leistungen zur Auszahlung kommen.
Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht 85/11 (BAG vom 10.11.2011, AZ: 6AZR 357/10)
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Leiharbeitnehmer zählen bei Schwellenwert für Betriebsänderung mit
24. November 2011 von Rainer Mempel Email: Rainer.Mempel@ibas-krefeld.deDas Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rechte von Betriebsräten und Leiharbeitnehmer/innen geleistet:
Der 1. Senat hat am 18. Oktober entschieden, dass für die Frage, ab wie viel betroffenen Arbeitnehmer/innen eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG vorliegt, auch Leiharbeitnehmer/innen mitzählen (Aktenzeichen 1 AZR 335/10). Das gilt zumindest dann, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt werden.
Diese Entscheidung ist eine bedeutende Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des 7. Senats des BAG, wonach Leiharbeitnehmer/innen unabhängig von ihrer Beschäftigungsdauer für Schwellwerte im Betriebsverfassungsgesetz keine Rolle spielen, so z.B. bei der Betriebsratsgröße und der Anzahl der Freistellungen.
Die Möglichkeiten von Betriebsräten, auch in Betrieben mit hohem Anteil an Leiharbeitnehmer/innen Regelungen zu treffen, werden damit erheblich erweitert.
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Rückenwind für Betriebsräte
24. November 2011 von Rainer Mempel Email: Rainer.Mempel@ibas-krefeld.deIAQ-Untersuchung zur „besser statt billiger“-Kampagne der IG Metall
Betriebsräte fahren häufig besser, wenn sie aktiv Alternativen zu den Strategien des Managements entwickeln. Sie profitieren von ihren organisatorischen Kenntnissen sowie den Erfahrungen und dem Expertenwissen der Beschäftigten. So können sie ihr Unternehmen oft zu innovativeren Strategien als Arbeitsplatzabbau und rein kostengetriebener Rationalisierung drängen. Zu diesem Schluss kommt eine aktuelle Analyse des Instituts Arbeit und Qualifikation (IAQ) der Universität Duisburg-Essen.
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Seminarbesuch auch in der Muttersprache
01. September 2011 von Rainer Mempel Email: Rainer.Mempel@ibas-krefeld.deDer Betriebsrat hat das Recht ein Mitglied auch zu einer muttersprachlichen Schulung zu entsenden, wenn das BR-Mitglied nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Natürlich muss das Seminar für die ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrats erforderlich sein. Die Kosten werden dann gem. § 40 BetrVG vom Arbeitgeber übernommen.
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, 3 März 2011, 24 BV- 15046/10 (vgl. Luis Ledesma, einblick,6/11)




